Allgemeine Geschäftsbedingungen der Thermogreen AG

 

DIE VORLIEGENDEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN SIND INTEGRIERENDER VERTRAGS-BESTANDTEIL ZWISCHEN THERMOGREEN AG (NACHFOLGEND „LIEFERANT“) UND DEM BESTELLER.

MIT DER BESTELLUNG AKZEPTIERT DER BESTELLER DIESE AGBS.

 

1.      Allgemeines

  1. Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Gegenzeichnung des Bestellers des Angebotes, Werkvertrages oder der Auftragsbestätigung (nachgenannt „Vertrag“) abgeschlossen.
  2. Dies Lieferbedingungen im Vertrag sind verbindlich. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten schriftlich angenommen worden sind.
  3. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten werden, sind der Schriftform gleichgestellt, soweit von den Parteien nicht anders vereinbart. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung der Vereinbarung nichtig oder unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der Vereinbarung in den übrigen Punkten nicht berührt.

 

2.      Umfang der Leistungen

  1. Die Leistungen des Lieferanten (Liefergegenstände, Dienstleistungen, Montage, etc.; nachgenannt: „Leistungen“) sind im Vertrag, einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser, abschliessend aufgeführt. Der Lieferant ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken.
  2. Nachträgliche Änderungen, welche sich aufgrund statischer Erfordernisse oder aufgrund baulicher Abweichungen ergeben oder auf Wunsch des Bestellers zusätzlich erfolgen, werden zu deren Verbindlichkeit vom Lieferanten mittels schriftlicher Änderungsbestätigung (nachgenannt „Zusatzvertrag“) dem Besteller durch den Lieferanten bestätigt. Ohne schriftlichen Widerspruch innert 5 Tagen seit Zustellung gilt der Zusatzvertrag des Bestellers als genehmigt. Die Berechnung des Preises bestimmt sich nach Ziffer 6.3.
  3. Der Lieferant ist berechtigt, die Ausführung der vertraglichen Leistungen nach Absprache auf Dritte zu übertragen.
  4. Die Bedingungen in Zusammenhang mit der Erbringung von Montageleistungen durch den Lieferanten richten sich nach Ziffer 6.

 

3.      Pläne und technische Spezifikationen

  1. Prospekte, Kataloge und Webseiten usw. sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Spezifikationen sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich zugesichert sind.
  2. Stellt der Lieferant dem Besteller Pläne und technische Spezifikationen über den Liefergegenstand oder seine Herstellung vor oder nach Vertragsschluss zur Verfügung, bleiben diese vorbehältlich Ziffer 6.4 Eigentum des Lieferanten. Das geistige Eigentum an Plänen verbleibt jedenfalls beim Lieferanten. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung des Lieferanten für andere Zwecke genutzt, kopiert, reproduziert, an Dritte ausgehändigt oder bekanntgegeben werden.
  3. eine Partei eine Modifikation der technischen Spezifikationen der Liefergegenstände wünscht, muss sie ihre Vorschläge in schriftlicher Form der anderen Partei vorlegen, die schriftlich innerhalb von 30 Kalendertagen reagieren muss.

 

4.      Abmessungen und Massangaben

  1. Die für den Liefergegenstand relevanten Masse werden vom Lieferanten und vom Besteller anlässlich der Ausmessung auf der Baustelle festgelegt. Masshaltigkeit des Produktes verantwortet der Lieferant. Montageort, Position und allfällige weitere Anpassungen (Wasserhahn, Lampenstelle, Steckdosen usw) sollen vom Besteller definiert und verantwortet werden.
  2. Der Besteller verpflichtet sich, die in den Plänen enthaltenen Angaben auf deren Richtigkeit hin zu überprüfen. Die Prüfung hat innert 10 Tagen nach Erhalt der Pläne zu erfolgen. Allfällige Änderungen sind dem Lieferanten innert dieser Frist mitzuteilen.
  3. Der von den Parteien gegengezeichnete und freigegebene Projektplan mit den dazugehörigen technischen Spezifikationen ist verbindlich und ersetzt die Angaben im Vertrag.
  4. Einen Plansatz mit einmaligen Korrekturen ist beinhaltet, insofern die Planung im Vertragsumfang festgelegt ist. Jede weitere Änderung wird nach Aufwand verrechnet, jedoch mindestens Fr. 250.-.

 

5.      Preise

  1. Alle Preise, welche vereinbart wurden, sind in der Regel Festpreise für die nachfolgenden 6 Monate. Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor. Die Preisanpassung wird mittels Zusatzvertrag und/oder mit der Schlussrechnung verrechnet.
  2. Mit dem Zusatzvertrag gemäss Ziffer 2.2 verpflichtet sich der Besteller für die dadurch entstandenen Mehrkosten (d.h. Materialkosten, Arbeitsaufwand etc.) nebst dem ursprünglich vereinbarten Preis aufzukommen.
  3. Im vereinbarten Preis ist die Lieferung eines Satzes Pläne auf Verlangen des Bestellers inbegriffen.
  4. Statische Nachweise und Berechnungen sind im Preis nicht enthalten.
  5. Beauftragt der Besteller den Lieferanten mit der Montage, so werden diese Kosten separat im Vertrag ausgewiesen oder sind ausdrücklich im Gesamtpreis enthalten. Zugangs- oder Zufahrtswege zum Liefer- oder Montageort und weitere Zusagen seitens Besteller sollen eingehalten werden.

 

6.      Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Abzüge sind nicht zulässig. Ohne eine andere Vereinbarung ist der Preis wie unter 6.2 zu begleichen:
  2. Für Lieferungen innerhalb der Schweiz mit Montage, in der Regel:
    1. Falls das Baugesuch durch den Auftragnehmer erstellt wird, ist eine erste Anzahlung, in der Regel 10% nach Bestellung fällig, danach eine zweite Zahlung, in der Regel 30-40%, nach der Baubewilligung.
    2. Anderenfalls und je nach Vereinbarung in der Regel 40% nach Bestellung.
    3. eine zweite Zahlung, in der Regel 55% – 65%, vor Montagebeginn bei Anlieferung
    4. der Restbetrag innerhalb 10 Tagen nach Fertigstellung der Montagearbeiten.
  3. Der Besteller darf einen Rückbehalt von max. 2,5% des Gesamtbetrags fordern als Fertigstellungsgarantie, falls ein offensichtlicher Grund dafür besteht. Basis dafür bildet auf jeden Fall der Vertrag, welcher davon abweichende, schriftliche Vereinbarungen vorrangig festhält.
  4. Für Lieferungen innerhalb der Schweiz ohne Montage sowie Lieferungen ins Ausland mit oder ohne Montage, haben jedoch abweichende, schriftliche Vereinbarungen Vorrang:
    1. Die erste Hälfte als Anzahlung innerhalb von 5 Tagen nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller;
    2. Die zweite Hälfte bei Montage- bzw. Lieferbereitschaft.
  5. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, sobald die vereinbarte Summe auf dem Konto des Lieferanten erscheint.
  6. Beträge unter CHF 5’000.00 resp. der vergleichbare Gegenwert der von den Parteien bestimmten Währung werden ohne Teilzahlung nach Fertigstellung der Montagearbeiten resp. Lieferung rein netto innert 5 Tagen fällig. Davon abweichende, schriftliche Vereinbarungen haben Vorrang.
  7. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Liefergegenstände nicht verunmöglichen.
  8. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand, dann kann der Lieferant weitere Lieferungen oder Aktivitäten vorübergehend aussetzen, bis die vereinbarte Zahlung eingetroffen ist.
  9. Leistet der Besteller innerhalb der Zahlungsfrist die Zahlung nicht, schuldet er ohne Mahnung ab Fälligkeit der Rechnung auf dem gesamten Rechnungsbetrag einen Verzugszins von 5 %. Der Lieferant ist zudem berechtigt, ab der ersten Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von CHF 40.00 zu verlangen. Vorbehalten bleibt die Geltendmachung von weiteren Kosten, welche dem Lieferanten aus der Durchsetzung der Forderung gegen den Besteller entstehen.
  10. Der Lieferant kann Forderungen an Drittunternehmen (Inkasso, Rechtschutz, Rechtsanwalt…) abtreten.
  11. Wegfall von Rabatten und Skonti
  12. Reduziert sich das Bauvolumen durch Bestellungsänderungen des Bestellers oder gerät der Besteller mit der Bezahlung in Verzug, dann können ursprünglich gewährte Rabatte und Skonti ungültig werden.
  13. Akontozahlungen werden unter Berücksichtigung von bereits geleisteten Aufwänden vom Lieferanten innert 20 Tagen zurückbezahlt, falls das Baugesuch abgelehnt wird. Akontozahlungen werden grundsätzlich für den Einkauf von Material sowie den Beratungs- und Planungsaufwänden für das entsprechende Projekt verwendet. Akontozahlungen resp. Rückzahlungen werden nicht verzinst.

7.      Eigentumsvorbehalt

  1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich der Lieferant das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich der Lieferant das Eigentum der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Lieferant bleibt Eigentümer der Liefergegenstände, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.
  2. Gelieferte Ware sollen vom Besteller während der Dauer des Eigentumsvorbehalts zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichert werden.
  3. Der Lieferant kann keine Verantwortung übernehmen für bereits geliefertes Material.
  4. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei einer etwaigen Verjährung der Forderung des Herstellers unberührt.
  5. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferant den Zugriff auf die Ware, etwa im Falle der Pfändung, zu gewähren sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Besteller dem Lieferanten innert 5 Tagen anzuzeigen.
  6. Solange die Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, darf der Besteller dieselbe ohne schriftliche Zustimmung des Herstellers nicht an andere herausgeben.

 

8.      Lieferfrist

  1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist (gemäss Ziffer 1.1), die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen des Bestellers geleistet sowie alle relevanten technischen Punkte bereinigt worden sind und der Projektplan unterzeichnet worden ist.
  2. Sofern der Besteller Pläne erst nach dem Vertragsschluss dem Lieferanten unterzeichnet retourniert (Ziffer 1.1 und Ziffer 9.1), beginnt die Lieferfrist erst ab Eingang dieser Pläne beim Lieferanten zu laufen.
  3. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus.
  4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
    1. wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Leistungen verursacht; wenn die schriftlich oder mündlich zugesicherten Zugangs- oder Zufahrtswege zum Liefer- oder Montageort versperrt sind oder der Bauplatz nicht vertragsgemäss vorbereitet ist.
    2. wenn der Besteller oder Dritte wie Subunternehmer mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, oder wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

 

9.      Verpackung

  1. Die Verpackung wird vom Lieferanten in der Regel zurückgenommen. In Ausnahmefällen und nach Absprache kann die Verpackung am Ort der Lieferung oder der Montage belassen werden.

 

10.  Übergang von Nutzen und Gefahr

  1. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit bei Anlieferung beim Besteller oder am Montagort auf den Besteller über.

 

11.  Prüfung und Abnahme der Leistungen

  1. Der Besteller hat die Leistungen innert 2 Tagen ab Anlieferung zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt er dies, gelten Leistungen als genehmigt.
  2. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das vom Besteller und Lieferanten oder von ihren Vertretern zu unterzeichnen ist. Darin wird festgehalten, dass die Abnahme erfolgt ist, unter Vorbehalt erfolgte oder dass der Besteller die Annahme verweigert. In den beiden letzteren Fällen sind die geltend gemachten Mängel einzeln in das Protokoll aufzunehmen.
  3. Wegen geringfügiger Mängel, insbesondere solcher, die die Funktionstüchtigkeit der Leistungen nicht wesentlich beeinträchtigen, sowie wenn diese rein ästhetischer Natur sind, darf der Besteller die Annahme und die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nicht verweigern. Solche Mängel sind vom Lieferanten innert angemessener Frist zu beheben.
  4. Bei erheblichen Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegenden Mängeln hat der Besteller dem Lieferanten Gelegenheit zu geben, diese innert einer angemessenen Nachfrist zu beheben. Danach findet eine weitere Abnahme statt
  5. Zeigen sich bei diesen wiederum erheblichen Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegende Mängel, kann der Besteller eine Preisminderung, Entschädigungszahlung oder sonstige Leistungen vom Lieferanten verlangen. Sind jedoch die bei dieser Prüfung zutage tretenden Mängel oder Abweichungen derart schwerwiegend, dass sie nicht innert angemessener Frist behoben werden können und die Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar sind, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
  6. Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn die Abnahmeprüfung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, am vorgesehenen Termin nicht durchgeführt werden kann:
    1. wenn der Besteller ohne wichtigen Grund (11.3) die Annahme verweigert.
    2. wenn der Besteller sich weigert, das Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen;
    3. wenn der Besteller dem Abnahmetermin fernbleibt;
    4. sobald der Besteller die gelieferte Ware des Lieferanten nutzen kann.

 

12.  Gewährleistung, Haftung für Mängel

  1. Gewährleistungsfrist (Garantiefrist)
  2. Gewährleistungsfrist auf das Material beträgt:
    1. Siehe separates Thermogreen Garantiedomkuent.
  3. Sie beginnt mit der Abnahme der Leistungen oder, soweit der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. 10 Jahre Garantie ab Objektübergabe auf Korrosion der pulverbeschichteten Aluminiumprofile der Konstruktion. Die Beschichtung darf nicht beschädigt oder nachgebessert worden sein. Farbveränderungen sind von dieser Garantie ausgeschlossen. Die Garantie beschränkt sich auf das Material.
  4. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder ab Abnahme. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
  5. Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Ausführung
    Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Der Lieferant trägt die in seinem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung.Mängel der Ware werden durch den Lieferanten zunächst nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung behoben, wobei ihm für die Vornahme der Nacherfüllung eine Frist von mindestens 4 Wochen einzuräumen ist. Der Lieferant kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismässigen Kosten möglich ist.
  6. Haftung für zugesicherte Eigenschaften
    Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die im Vertrag oder in den verbindlichen Spezifikationen (Pläne) ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist.
  7. Ausschlüsse von der Haftung für Mängel
    Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, Rissbildung an Isoliergläsern durch Sonneneinstrahlung/Teilabschattungen/mechanischer Beschädigungen, alle Undichtigkeiten von Fassaden- und Verbindungsbereichen der von uns montierten Konstruktion, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
  8. Leistungen von Unterlieferanten
    Für Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt der Lieferant die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.
  9. Garantieausschluss auf Antriebe und Antriebsmechanik bei bauseitiger Steuerung
    Bei Verwendung motorisch angetriebener Elemente des Lieferanten (Fenster, Pergola, Wintergärten, etc.), welche mit einer bauseitigen Steuerung betrieben werden, entfällt jegliche Garantie des Lieferanten auf Antrieben und Antriebsmechanik.
  10. Haftung für Nebenpflichten
    Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung oder wegen Verletzung von Nebenpflichten usw. haftet der Lieferant nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung von Hilfspersonen wird vollständig ausgeschlossen.

 

13.  Nichterfüllung, Schlechterfüllung und ihre Folgen

  1. In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung, insbesondere wenn der Lieferant die Ausführung der Leistungen grundlos derart spät beginnt, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, eine dem Verschulden des Lieferanten zuzuschreibende vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist, oder Leistungen durch Verschulden des Lieferanten vertragswidrig ausgeführt worden sind, ist der Besteller befugt, für die betroffenen Leistungen dem Lieferanten unter Androhung des Rücktritts für den Unterlassungsfall eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist infolge Verschuldens des Lieferanten unbenützt, kann der Besteller hinsichtlich der Leistungen, die vertragswidrig ausgeführt worden sind, oder deren vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist, vom Vertrag zurücktreten, und den darauf entfallenden Anteil bereits geleisteter Zahlungen zurückfordern.
  2. In einem solchen Fall gelten hinsichtlich eines eventuellen Schadenersatzanspruches des Bestellers und des Ausschlusses weiterer Haftung die Bestimmungen von Ziffer 16.1, und ein allfälliger Schadenersatzanspruch ist begrenzt auf 5% des Vertragspreises der Leistungen, für welche der Rücktritt erfolgt.

 

14.  Vertragsauflösung durch den Lieferanten

  1. Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistungen erheblich verändern oder auf die Arbeiten des Lieferanten erheblich einwirken, sowie im Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zur Auflösung des Vertrags oder der betroffenen Vertragsteile zu.
  2. Will der Lieferant von der Vertragsauflösung Gebrauch machen, hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden ist. Im Fall der Vertragsauflösung hat der Lieferant Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Leistungen. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen einer solchen Vertragsauflösung sind ausgeschlossen.

 

15.  Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten

  1. Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Zeitaufwendungen, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

 

16.  Rücktritt vom Vertrag

  1. Tritt der Besteller mit Einverständnis des Lieferanten vor Fertigung der in Auftrag gegebenen Waren vom Vertrag zurück, so ist der Lieferant berechtigt, eine Abstandsentschädigung in der Höhe von 30% des Auftragswertes zu beanspruchen, es sei denn der Auftraggeber kann nachweisen, dass der dem Hersteller durch den Rücktritt entstandene Schaden wesentlich niedriger ist.

 

17.  Nebenabreden

  1. Ergänzende oder von dem Liefervertrag nebst „Vereinbarungen über Lieferung und Zahlung“ abweichende zwischen den Aussendienstmitarbeitern der Verkaufsbüros des Lieferanten und dem Besteller getroffene Abmachungen sind für den Hersteller nur dann verbindlich, wenn diese von ihm schriftlich bestätigt worden sind.
  2. Treffen Aussendienstmitarbeiter mit dem Besteller dahingehend Abmachungen, dass der Besteller für von ihm vermittelte Aufträge mit Dritten eine Vermittlungsprovision erhalten soll, so wird hierdurch der Lieferant nicht verpflichtet. Es handelt sich dann ausschliesslich um eine vertragliche Beziehung zwischen dem Verkaufsbüro und dem Besteller. Die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen des Bestellers gegenüber dem Lieferanten bleiben unberührt.

 

18.  Sicherheiten des Lieferanten

  1. Bei Auftragsvolumen unter CHF 100’000.00 bietet der Lieferant als Sicherheit die gewöhnliche Herstellergarantie gemäss Ziffer 14.
  2. Der Lieferant bietet auf Verlangen bei Auftragsvolumen ab CHF 100’000.00 zusätzlich zu der Herstellergarantie eine Versicherungsgarantie eines akkreditierten Versicherungsinstitutes in der Höhe von maximal 10% des Rechnungsbetrages resp. bei Auftragsvolumen über CHF 500’000.00 in der Höhe von maximal 5% des Rechnungsbetrages.
  3. Vorauszahlungsgarantien erfolgen nur mit schriftlichem Einverständnis des Lieferanten im Rahmen von Auftragsvolumen über CHF 100’000.00 bei einer Laufzeit von maximal einem Quartal.
  4. Ausführungsgarantien erfolgen nur mit schriftlichem Einverständnis des Lieferanten im Rahmen von Auftragsvolumen über CHF 500’000.00 in der Höhe von 10% während maximal zweier Quartale.

 

19.  Montage- und Serviceeinsätze

  1. Die Arbeitszeiten der Monteure werden durch den Lieferanten festgelegt. Allfällige Überzeiten oder Nacht- und Sonntagsarbeiten werden gemäss den gesetzlichen Vorschriften zusätzlich abgegolten und dem Besteller entsprechend in Rechnung gestellt.
  2. Voraussetzung ist die Zufahrtsmöglichkeit zur Montagestelle sowie die Park- und Abstellmöglichkeit in unmittelbarer Nähe.
  3. Am Ort der Montagestelle besteht eine geeignete Lagermöglichkeit für das angelieferte Material.
  4. längeren Montageeinsätzen sind abschliessbare Lagerräume für Material und Werkzeug bauseits kostenlos vom Besteller zur Verfügung zu stellen.
  5. Der Lieferant hat den Meterriss oder das fertige Bodenniveau an einer für die Montage geeignete Stelle anzubringen oder den Fertigboden auf einem Bild zu kennzeichnen . Der Besteller verpflichtet sich für die Sichtbarkeit dieser Referenzpunkte.
  6. Bauseitige Vorleistungen zu Montagezwecken, insbesondere Demontage bestehender Anlagen, Gartentische, Pflanzen sowie Entfernung von groben Verschmutzungen, Maurer-, Betonier- und Spitzarbeiten, Fundamentsockelerstellung, Spengler-, Dachdecker und Elektrikerarbeiten, Kernlochbohrungen sowie weitere Arbeiten, welche im Montageumfang nicht enthalten sind, müssen durch den Besteller vor Montagebeginn erbracht und mittels übermittelten Fotos bestätigt werden.
  7. Abdichtungen (z.B. Silikonfugen) zwischen dem Montageobjekt und bauseitiger Konstruktion sind in den Bedingungen nicht enthalten, soweit nicht von den Parteien anders vereinbart. Silikonfugen sind nicht dauerhaft und können nach einer gewissen Zeit ersatzbedürftig werden. Der Ersatz ist kostenpflichtig.
  8. Bei Abwesenheit des Personals des Lieferanten ist der Besteller verantwortlich für das Bauwerk, das Material und allfälliges Werkzeug. Beschädigungen oder Verluste (Höhere Gewalt usw.) sind nicht Sache des Lieferanten und können dem Besteller in Rechnung gestellt werden.
  9. Serviceeinsätze erfolgen in der Regel nach Aufwand und grundsätzlich erst nach schriftlicher Bestätigung des Bestellers. Bei einem Serviceeinsatz kann keine Haftung übernommen werden für Beschädigungen oder Verschmutzungen an jeglichen damit zusammenhängenden Komponenten. Herstellergarantie (gemäss Pos. 12.2) wird gewährt auf neues und von uns geliefertes Ersatzmaterial.
  10. Bei der Montagetätigkeit entstehen oft Kratz- und Scheuerstellen. Diese sind unvermeidbar und werden während oder nach der Montage weitestgehend entfernt. Hier gelten die Richtlinien der SIA.

 

20.  Gerüste und anderer Hilfsmittel

  1. Montageleistungen, welche für die Montagezwecke erforderlich sind, sind nach Angabe des Lieferanten bereitzustellen. Der Besteller hat für eine ausreichende Stromversorgung, das Vorhandensein benötigter Hebeeinrichtungen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Besteller hat den Lieferanten über das Fehlen der benötigten Hilfsmittel vor Montagebeginn schriftlich zu orientieren.
  2. Hat der Lieferant die Bereitstellung der notwendigen Hilfsmittel zu Montagezwecken bauseitig zu organisieren, trägt der Besteller nach Absprache die daraus anfallenden Kosten, einschliesslich der Kosten für eine dadurch ausgelöste Verlängerung der Montagezeit des Lieferanten.
  3. Die durch allfällige Wartezeiten entstandenen Kosten während der Montage, welche nicht ausschliesslich auf den Lieferanten zurückzuführen sind, werden vom Besteller nebst den zusätzlich entstandenen Reise- und Nebenkosten nach Absprache vergütet.
  4. Der nachträgliche Einbau von bauseits gelieferten Sicherheitszylindern (Türen) wird nach Aufwand in Regie verrechnet. Türkonstruktionen mit Türschliessern werden bei Montage eingestellt. Nachträgliche Einstellungsarbeiten werden in Regie nach Aufwand verrechnet. Bei Türkonstruktionen mit Bodenschliessern (BTS) entfällt jegliche Garantie.
  5. In der Montageleistung des Lieferanten ist in der Regel keine Baureinigung enthalten.

 

21.  Unterhalts- und Wartungsvorschriften

  1. Unterhalt und Wartung sind nicht Bestandteil der vertraglichen Leistungen des Lieferanten und können mit einem separat abzuschliessenden Service-Abonnement zusätzlich vertraglich vereinbart werden.
  2. Die Einhaltung der Unterhalts- und Wartungsvorschriften obliegt grundsätzlich dem Besteller, sofern diese nicht teilweise mit einem separaten Service-Abonnements-Vertrag auf den Lieferanten oder einen Dritten übertragen worden sind.
  3. Dem Besteller wird vom Lieferanten mit den vorliegenden AGBs das „Merkblatt: Unterhalts- und Wartungsvorschriften “ abgegeben, dessen Einhaltung dem Besteller obliegt. Das vorgenannte Merkblatt ist integrierender Bestandteil der vorliegenden AGBs.
  4. Bei Nichteinhaltung der Unterhalts- und Wartungsvorschriften gemäss Merkblatt durch den Besteller, richtet sich der Haftungsausschluss für Mängel nach Ziffer 15.1 dieser AGBs.

 

22.  Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten in 8154 Oberglatt. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen (Wohn-)Sitz zu belangen.
  2. Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Normen des IPRG und des Wiener Kaufrechts (CISG).

 

Wir behalten uns vor diese AGBs jederzeit ohne vorangehende Ankündigung zu ändern.

 

 

 

Thermogreen AG

Kaiserstuhlstrasse 2

CH-8154 Oberglatt ZH

 

Haben Sie Fragen?

Wir beantworten Ihnen diese gerne auch telefonisch. Rufen Sie uns an.

Rückruf Anfordern

Gerne beraten wir Sie telefonisch. Reservieren Sie Ihren Rückruf gleich online.

Service Anfrage

Bitte füllen Sie das Serviceformular aus, unser Team meldet sich bei Ihnen.

Haben Sie Fragen?

Wir beantworten Ihnen diese gerne auch telefonisch. Rufen Sie uns an.

Persönliches Treffen

Gerne beraten wir Sie in einer unserer Ausstellungen. Reservieren Sie Ihren Termin gleich online.

Onlinetermin

Gerne beraten wir Sie in einem Onlinetermin. Reservieren Sie Ihren Termin gleich online.

Thermogreen Care
Serviceanfrage